Satzung

Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer der Barbara – Schule
in Pulheim e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „Verein der Freunde und Förderer der Barbara-Schule in Pulheim e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergheim eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Pulheim.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. d.J. und endet am 31.12. d.J.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Barbara-Schule, insbesondere durch
  • die Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer Unterrichtsmittel,
  • Durchführung von sportlichen, kulturellen und musischen Schulveranstaltungen,
  • Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler im Sinne des § 53 der Abgabenordnung,
  • Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
  • Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.

2. Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der      Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke  erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können die Eltern der Schüler sowie andere natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und sich zur Zahlung des Beitrags verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Personen, die sich um die Barbara-Schule in Pulheim besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Organe des Vereins sind:

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1.        Die Mitgliederversammlung,
  2.        der Vorstand,
  3.        der Beirat.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wählt aus seiner Mitte den Schatzmeister und den Schriftführer. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.
  4. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll 2 Wochen betragen.
  5. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben.
  8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 6 Beirat

  1. Der Beirat kann durch Beschluss des Vorstandes aus bis zu 10 Personen aus geeigneten, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden. Ständige Mitglieder im Beirat sind die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die bzw. der Vorsitzende der Schulpflegschaft sowie die Vorstandsmitglieder. Die Bestellung weiterer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt 3 Jahre, sie endet in jedem Fall mit der Neuwahl des Vorstandes. Für die Amtsausübung gelten die Bestimmungen für den Vorstand entsprechend (§ 5).
  4. Die vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Fördervereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.
  3. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Mitgliederversammlung setzt den Mindestbeitrag fest.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 4 Wochen erfolgen.
  7. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden vom Verhandlungsleiter sowie dem Protokollführer der Mitgliederversammlung unterzeichnet.Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes bestimmt wird. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag zu leisten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes bestimmt wird. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag zu leisten.

§ 9 Gewinne und Verwaltungsausgaben

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  2. Sind jedoch auf dieser Mitgliederversammlung, zu der mit ausführlicher Tagesordnung einzuladen ist, nicht mindestens drei Viertel der gesamten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Pulheim, die diese Zuwendung unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder gesundheitsfördernden Zwecken zu verwenden hat.
    Vor Übertragung des Vermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes nach den Bestimmungen der Abgabenordnung einzuholen.

Stand: 12/2019

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